Bundesgericht
CH-1000 Lausanne 14 Korrespondenznummer 11.5.2/25_2019 Urteil vom 2. Juli 2019 (6B_509/2018) Besitz geringfügiger Menge Cannabis auch bei Jugendlichen nicht strafbar Der blosse Besitz von weniger als zehn Gramm Cannabis ist auch bei Jugendlichen nicht strafbar. Aus den gesetzlichen Bestimmungen und den Materialien dazu ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass Jugendliche bei Vorbereitungshandlungen in Bezug auf eine geringfügige Menge Cannabis zum späteren (grundsätzlich strafbaren) Eigenkonsum anders behandelt werden sollten als Erwachsene. Die Polizei hatte 2017 bei einem 16 Jahre alten Jugendlichen 1,4 Gramm Marihuana gefunden, das für den Eigenkonsum bestimmt war. Die Jugendanwaltschaft Winterthur sprach ihn mit Strafbefehl einer Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) schuldig und verhängte einen Verweis. Das Bezirksgericht Winterthur sprach ihn frei, was vom Obergericht des Kantons Zürich bestätigt wurde. Das Bundesgericht weist die dagegen erhobene Beschwerde der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich ab. Wer eine geringfügige Menge Cannabis für den eigenen Konsum vorbereitet, macht sich nicht strafbar (Artikel 19b Absatz 1 BetmG). Unter die straflosen Vorbereitungshandlungen fallen gemäss Rechtsprechung insbesondere der Erwerb und der Besitz einer geringfügigen Menge Cannabis. Ob diese Strafbefreiung nur bei Erwachsenen oder auch bei Jugendlichen gilt, hatte das Bundesgericht bisher nicht zu entscheiden. Bei der Einführung der Regelung im Jahr 1975 war der Cannabiskonsum Jugendlicher ein bekanntes Problem. Weder dem Gesetzestext noch den Materialien lässt sich entnehmen, dass sich die Straflosigkeit bezüglich Vorbereitungshandlungen für eine geringfügige Menge Cannabis zum Eigenkonsum auf Erwachsene beschränken sollte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Revision des BetmG von 2012. Der Gesetzgeber hatte damals festgelegt, dass weniger als 10 Gramm Cannabis als "geringfügige Menge" gelten (Artikel 19b Absatz 2 BetmG) und der Konsum von Cannabis gegenüber Erwachsenen mit einer Ordnungsbusse von 100 Franken geahndet werden kann (Artikel 28b BetmG). Ausgenommen vom Ordnungsbussenverfahren im Falle des Konsums sind Jugendliche. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass für Vorberei- tungshandlungen bezüglich einer geringfügigen Menge Cannabis eine Strafbarkeit von Jugendlichen hätte eingeführt werden sollen. Dem Jugendschutz kommt im BetmG zwar eine zentrale Rolle zu; diesem wird indessen nicht durch eine härtere Bestrafung Jugendlicher im Vergleich mit Erwachsenen Rechnung getragen. Vielmehr sah der Gesetzgeber eine strengere Bestrafung der Abgabe von Betäubungsmitteln an Jugendliche vor, sowie spezifische Präventions- und Therapiemassnahmen. Kontakt: Peter Josi, Medienbeauftragter Tel. +41 (0)21 318 91 53; Fax +41 (0)21 323 37 00 E-Mail: [email protected] Hinweis: Die Medienmitteilung dient zur Information der Öffentlichkeit und der Medien. Die verwendeten Formulierungen können vom Wortlaut des Urteils abweichen; für die Rechtsprechung ist einzig das schriftliche Urteil massgebend. Das Urteil ist ab 18. Juli 2019 um 13:00 Uhr auf www.bger.ch abrufbar: Rechtsprechung > Rechtsprechung (gratis) > Weitere Urteile ab 2000 > 6B_509/2018 eingeben. Buch: Cannabispolitik. Die Fragen, die niemand stellt.
Von Michael Herzig, Frank Zobel, Sandro Cattacin. |
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January 2020
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